§ 9 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 9 AAV Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten

§ 9 Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den § 2 bis § 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden: Andorra Australien Israel Japan Kanada Monaco Neuseeland San Marino Schweiz Vereinigte Staaten von Amerika.