§ 9 BGG
Stand: 23.05.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 9 BGG Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

BGG ( Behindertengleichstellungsgesetz )

(1) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,