§ 9 DrittelbG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Teil 2 Aufsichtsrat

§ 9 DrittelbG Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

§ 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

DrittelbG ( Drittelbeteiligungsgesetz )

1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.