§ 9 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Zweiter Abschnitt. Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 9 GSG Zugelassene Stelle für Prüfungen oder Bescheinigungen; Zertifizierungsstelle

§ 9 Zugelassene Stelle für Prüfungen oder Bescheinigungen; Zertifizierungsstelle

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden. (2)