§ 9 SEBG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Teil 2 Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 2 Wahlgremium

§ 9 SEBG Einberufung des Wahlgremiums

§ 9 Einberufung des Wahlgremiums

SEBG ( SE-Beteiligungsgesetz )

(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene 1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen; 2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen; 3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen. (2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.