OLG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2019
10 U 134/19
Normen:
VO Art. 5; EG § 6 Abs. 1; EG § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; VO 2007/715/EG Art. 5; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 621
NJW-RR 2019, 1489
NZV 2019, 579
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 325/18

... des Herstellers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandals betroffenen PkwBegriff der unzulässigen AbschalteinrichtungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstandes von der Verwendung von Abschalteinrichtungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 10 U 134/19

DRsp Nr. 2019/17000

... des Herstellers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandals betroffenen Pkw Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstandes von der Verwendung von Abschalteinrichtungen

1. Eine Umschaltlogik zur Umschaltung zwischen einem besonders emissionsoptimierten Prüfstandmodus und einem normalen Straßenmodus stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2007/715/EG dar.2. Bei einer "Schummelsoftware" in Form einer Umschaltlogik ist Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB gegeben. Die Sittenwidrigkeit des Handelns ergibt sich in diesen Fällen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik ("defeat device"), weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist.3. Die Behauptung einer Abschalteinrichtung ist als unbeachtlich anzusehen, wenn der Vortrag nicht ausreichend substantiiert bzwVO . "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" erfolgt ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist und keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung vorgetragen werden.