EuGH - Urteil vom 14.02.1990
Rs C-137/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 155, Art. 179 ; EWG/EAGEAG Beamtenstatut Anhang VIII Art. 11 Abs. 2, Art. 24;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-369 (Schneemann/Kommission)

1. Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang

EuGH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen Rs C-137/88

DRsp Nr. 2000/4441

1. Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang

(Marijke Schneemann und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) "1. Der Verwaltung steht zwar, unter der Kontrolle des Gerichtshofes, ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zu, um der Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts nachzukommen, diese Pflicht ist jedoch besonders zwingend, wenn es sich um den komplexen Streit über die Ruhegehaltsansprüche handelt und der Verwaltung die Gründe seit langem bekannt sind, die Beamte veranlaßt haben, Anträge auf fachlichen und finanziellen Beistand für die Erhebung sämtlicher Klagen gegen einen Mitgliedstaat zu stellen, die geeignet sind, das Problem der Übertragung der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu regeln. Die Entscheidung der Kommission, mit der diese Anträge abgelehnt werden, ist daher aufzuheben. 2. Im Rahmen eines von Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag angestrengten Verfahrens hat der Gerichtshof nicht zu beurteilen, ob die Kommission die Überwachungspflicht, die ihr insbesondere gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag obliegt, einwandfrei erfüllt hat.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 155, Art. 179 ; EWG/EAGEAG Beamtenstatut Anhang VIII Art. 11 Abs. 2, Art. 24;

Gründe:

01 - 03 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

04 - 16 Entscheidungsgründe

17 - 17 Kosten