EuGH - Urteil vom 16.06.1988
Rs 371/87
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 3081 (Progoulis/Kommission)

1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Zurückweisung einer Beschwerde - Bloße Zurückweisung - Beseitigende Maßnahme - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 16.06.1988 - Aktenzeichen Rs 371/87

DRsp Nr. 2000/4417

1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Zurückweisung einer Beschwerde - Bloße Zurückweisung - Beseitigende Maßnahme - Unzulässigkeit

(Nicolas Progoulis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bedeutet nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme. 2. Wurde ein von einem Beamten bei der Anstellungsbehörde eingereichter Antrag stillschweigend abgelehnt, so stellt eine spätere Entscheidung dieser Behörde, mit der dem Antrag im wesentlichen stattgegeben wird, keine Maßnahme dar, die eine gegenüber der stillschweigenden Zurückweisung selbständige Beschwer enthält.

Normenkette:

EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1;

Hinweise: