EuGH - Urteil vom 07.02.1990
Rs C-343/87
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 45, Art. 90 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-225 (Culin/Kommission)

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Bewerben - Begründung

EuGH, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen Rs C-343/87

DRsp Nr. 2000/4440

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Bewerben - Begründung

(Annibale Culin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Zwar ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, sie hat jedoch ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, wobei anzunehmen ist, daß die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war. 2. Zwar verfügt die Anstellungsbehörde in bezug auf Beförderungen bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber über ein weites Ermessen, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann, sie muß sich dabei aber in den Grenzen bewegen, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat. 3. Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Aktes der Verwaltung stellt als solche eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens dar, den dieser möglicherweise erlitten hat.