EuGH - Urteil vom 19.11.1998
Rs C-316/97 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-7597 (Parlament/Gaspari)
SlgÖD 1998, I-B, 21
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T-36/96 - 10.07.1997,

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zweck - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen Rs C-316/97 P

DRsp Nr. 2000/4565

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zweck - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

(Europäisches Parlament gegen Giuliana Gaspari) 1. Die Verwaltungsbeschwerde stellt zwar eine unerläßliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme dar, die eine dem Statut unterliegende Person beschwert, soll jedoch den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Dies ist bei einer Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen, die zu der Beschwerde geführt hatten, der Fall, bei der die zur Begründung des Aufhebungsantrags angeführten Klagegründe in engem Zusammenhang mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen stehen. 2. Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen.