EuGH - Urteil vom 07.03.1990
Rs C-116/88
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1190, I-599 (Hecq/Kommission)

1. Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten - Keine Pflicht zur Begründung oder zur vorherigen Anhörung

EuGH, Urteil vom 07.03.1990 - Aktenzeichen Rs C-116/88 - Aktenzeichen Rs C-149/88

DRsp Nr. 2000/4445

1. Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten - Keine Pflicht zur Begründung oder zur vorherigen Anhörung

(Andre Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, eine bloße Maßnahme der internen Organisation, die die statutarische Stellung des Beamten oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten unberührt läßt, zu begründen oder den betroffenen Beamten vorher anzuhören. 2. Die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende bereitet werden soll, ist als im dienstlichen Interesse getroffen anzusehen.