EuGH - Urteil vom 04.10.1991
Rs C-185/90 P
Normen:
EWG-Satzung Art. 49 ; Beamtenstatut Art. 78 Abs. 2 ; Beamtenstatut Art. 78 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Verschiedene Regelungen - Einheitlicher Begriff der Berufskrankheit;

EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - Aktenzeichen Rs C-185/90 P

DRsp Nr. 2006/13428

1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Verschiedene Regelungen - Einheitlicher Begriff der Berufskrankheit;

»1. Der Begriff "Berufskrankheit" kann keinen anderen Inhalt haben, je nachdem, ob es sich um die Anwendung von Artikel 73 oder Artikel 74 des Statuts handelt, auch wenn jede dieser Vorschriften eine Regelung betrifft, die ihre eigenen Besonderheiten hat. Daher hat der betroffene Beamte für die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts entsprechend der Definition der Berufskrankheit in Artikel 3 Absatz 2 der gemäß Artikel 73 erlassenen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der fraglichen Krankheit oder ihrer Verschlimmerung und der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften zu beweisen. 2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 78 des Statuts fällt die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten gemäß Artikel 13 des Anhangs VIII in die Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses im Sinne der Artikel 7 bis 9 des Anhangs II.