EuGH - Urteil vom 24.10.1996
Rs C-76/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 181 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Durchführung des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrags - Ausschluß des Rechtswegs bei Streitigkeiten über medizinische Fragen - Streitigkeiten über rechtliche Fragen - Klagegründe;

EuGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen Rs C-76/95

DRsp Nr. 2006/12711

1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Durchführung des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrags - Ausschluß des Rechtswegs bei Streitigkeiten über medizinische Fragen - Streitigkeiten über rechtliche Fragen - Klagegründe;

»1. Im Rahmen der Regelung nach Artikel 5 des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Versicherern abgeschlossenen Vertrages über die Kollektivversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten können die Versicherer, da sie nur bei Streitigkeiten über medizinische Fragen auf ein Beschreiten des Rechtswegs verzichtet haben, immer das Bestehen einer Erstattungspflicht bestreiten, indem sie sich auf andere als medizinische Gründe berufen, selbst wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Feststellung der Geldansprüche des Opfers oder der sonstigen Anspruchsberechtigten mit dem Gutachten des Ärzteausschusses übereinstimmt und der Sachverständige der Versicherer diesem Ärzteausschuß angehört hat.