EuGH - Urteil vom 05.10.1988
Rs C-196/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 2, Art. 59, Art. 60 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 6159 (Steymann)
BayVBl 1990, 715
EuZW 1990, 328
NJW 1990, 627
NVwZ 1990, 53
ZAR 1989, 40
Vorinstanzen:
Raad van State, NL,

1. EWG-Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Wirtschaftliche Betätigung - Beteiligung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft an deren gewerblichen Betätigungen - Tatsächliche und echte Tätigkeiten, für die eine Gegenleistung erbracht wird - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen Rs C-196/87

DRsp Nr. 2000/4423

1. EWG-Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Wirtschaftliche Betätigung - Beteiligung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft an deren gewerblichen Betätigungen - Tatsächliche und echte Tätigkeiten, für die eine Gegenleistung erbracht wird - Einbeziehung

(Udo Steymann gegen Staatssecretaris van Justitie) 1. Artikel 2 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können. 2. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag gelten nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu erbringen oder zu empfangen.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 2, Art. 59, Art. 60 ;

Hinweise:

Vollständiges Aktenzeichen: Rs 196/87 - Udo Steymann gegen Staatssecretaris van Justitie

Vorinstanz: Raad van State, NL,
Fundstellen
EuGH Slg. 1988, 6159 (Steymann)
BayVBl 1990, 715
EuZW 1990, 328
NJW 1990, 627
NVwZ 1990, 53
ZAR 1989, 40