EuGH - Urteil vom 17.06.1997
Rs C-65/95
Normen:
Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,56, S. 850) Art. 8 Art. 9 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3343
ZAR 1997, 194
Vorinstanzen:
High Court of Justice, Queen's Bench Division, - Beschlüsse vom 3. Februar 1995,

1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen -Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

EuGH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen Rs C-65/95 - Aktenzeichen Rs C-111/95

DRsp Nr. 2002/16044

1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen -Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

»1. Ein Mitgliedstaat, in dessen Recht ein Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte im allgemeinen und ein anderer Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Einreise der Staatsangehörigen dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt seine Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, wonach der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, wenn die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten über den Rechtsbehelf verfügen, der in diesem Mitgliedstaat gegen die Verwaltungsakte im allgemeinen eröffnet ist.