1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte
EuGH, Urteil vom 22.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-185/97
DRsp Nr. 2000/4574
1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte
(Belinda Jane Coote gegen Granada Hospitality Ltd)1. Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht gemäß Artikel 5 des Vertrages, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht muß bei der Anwendung des nationalen Rechts - insbesondere der Gesetzesbestimmungen, die zur Durchführung der Richtlinie erlassen wurden - seine Auslegung dieses Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages verfolgte Ziel zu erreichen.
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