EuGH - Urteil vom 22.09.1998
Rs C-185/97
Normen:
EG-Vertrag Art. 117; Richtlinie 76/207/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207
AuR 1999, 33
EWS 1999, 119
EuGH Slg. 1998, I-5199 (Coote)
EuGRZ 1998, 660
EuZW 1999, 43
NZA 1998, 1223
ZBR 1999, 104
ZfSH/SGB 1998, 749
Vorinstanzen:
Employment Appeal Tribunal, London,

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte

EuGH, Urteil vom 22.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-185/97

DRsp Nr. 2000/4574

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte

(Belinda Jane Coote gegen Granada Hospitality Ltd) 1. Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht gemäß Artikel 5 des Vertrages, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht muß bei der Anwendung des nationalen Rechts - insbesondere der Gesetzesbestimmungen, die zur Durchführung der Richtlinie erlassen wurden - seine Auslegung dieses Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages verfolgte Ziel zu erreichen.