Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts für die Jahre 1991 und 1992.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1990 als Sekretärin beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 4.100,-- DM brutto. Im Anstellungsvertrag war vereinbart:
"Frau S erhält für ihre Tätigkeit ein Brutto. Gehalt von monatlich brutto DM 3.700, --, das jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge am Monatsende überwiesen wird. Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt. Für 1990 erhält Frau S ein anteiliges von 6/12."
Die Klägerin nahm nach der Entbindung am 2. August 1991 im Anschluß an die Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub bis zum 2. Februar 1993. Die Beklagte zahlte ihr für das Jahr 1991 ein anteiliges 13. Monatsgehalt in Höhe von 3. 075,-- DM brutto. Für das Jahr 1992 erhielt die Klägerin kein 13. Monatsgehalt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|