BAG - Urteil vom 19.04.1995
10 AZR 49/94
Normen:
BErzGG § 1, § 15, § 16 ; BGB § 611, § 323 ;
Fundstellen:
AP Nr. 173 zu § 611 BGB
BB 1995, 1963
DB 1995, 2272
EzA § 611 BGB Nr. 126
NJW 1996, 278
NZA 1995, 1098
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. April 1993 Stuttgart - 24 Ca 1275/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 1993 Baden-Württemberg - 2 Sa 63/93 -,

1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 49/94

DRsp Nr. 1995/10275

1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs

»Ergibt die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung übe.r die Zahlung eines "13. Monatsgehalts", daß es sich um einen Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung handelt, so entsteht kein anteiliger Anspruch auf das "13. Monatsgehalt" für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruht.«

Normenkette:

BErzGG § 1, § 15, § 16 ; BGB § 611, § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts für die Jahre 1991 und 1992.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1990 als Sekretärin beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 4.100,-- DM brutto. Im Anstellungsvertrag war vereinbart:

"Frau S erhält für ihre Tätigkeit ein Brutto. Gehalt von monatlich brutto DM 3.700, --, das jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge am Monatsende überwiesen wird. Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt. Für 1990 erhält Frau S ein anteiliges von 6/12."

Die Klägerin nahm nach der Entbindung am 2. August 1991 im Anschluß an die Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub bis zum 2. Februar 1993. Die Beklagte zahlte ihr für das Jahr 1991 ein anteiliges 13. Monatsgehalt in Höhe von 3. 075,-- DM brutto. Für das Jahr 1992 erhielt die Klägerin kein 13. Monatsgehalt.