LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2023
13 Sa 246/22
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 1 S. 1 und S. 5; HGB § 84; GewO § 106; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BUrlG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 246/20

1. Merkmale für den Arbeitnehmerstatus2. Ermittlung des Vertragstyps durch Gesamtwürdigung aller Umstände3. Indiz für freie Mitarbeit bei Tätigkeiten im Medien- und Pressebereich4. Ermittlung des Vertragstyps nach dem wirklichen Geschäftsinhalt5. Kein Arbeitnehmerstatus bei fehlender Weisungsabhängigkeit6. Freie Mitarbeit im Bereich Presse7. Status als arbeitnehmerähnliche Person8. Geltung des Bundesurlaubsgesetzes für arbeitnehmerähnliche Personen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 246/22

DRsp Nr. 2023/11869

1. Merkmale für den Arbeitnehmerstatus 2. Ermittlung des Vertragstyps durch Gesamtwürdigung aller Umstände 3. Indiz für freie Mitarbeit bei Tätigkeiten im Medien- und Pressebereich 4. Ermittlung des Vertragstyps nach dem wirklichen Geschäftsinhalt 5. Kein Arbeitnehmerstatus bei fehlender Weisungsabhängigkeit 6. Freie Mitarbeit im Bereich Presse 7. Status als arbeitnehmerähnliche Person 8. Geltung des Bundesurlaubsgesetzes für arbeitnehmerähnliche Personen

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. 2. Für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Dabei haben die Tatsacheninstanzen einen weiten Beurteilungsspielraum. Bei alledem ergibt sich der jeweilige Vertragstyp aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen.