EuGH - Urteil vom 10.07.1990
Rs C-326/88
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 435/69; Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Art .7 Abs. 2, Art. 11 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-2911 (Hansen)
RIW 1991, 683
ZfRV 1991, 292
Vorinstanzen:
Vestre Landret,

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Pflicht zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang

EuGH, Urteil vom 10.07.1990 - Aktenzeichen Rs C-326/88

DRsp Nr. 2000/4463

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Pflicht zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang

(Anklagemyndigheden gegen Hansen & Søn I/S) 1. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muß.