EuGH - Urteil vom 12.12.1990
Rs C-263/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Beschluß 80/1186/EWG Art. 137; Beschluß 86/283/EWG Art. 176;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-4611 (Kommission/Frankreich)
ZfRV 1991, 461

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen Rs C-263/88

DRsp Nr. 2000/4475

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik) 1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben. 2. Bei einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Beschluß 80/1186/EWG Art. 137; Beschluß 86/283/EWG Art. 176;

Gründe:

01 - 05 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

06 - 10 Entscheidungsgründe

11 - 11 Kosten