EuGH - Urteil vom 15.12.1993
Rs C-113/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 7 ; EWG-Vertrag Art. 48 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Bestimmung des theoretischen Betrages - Berücksichtigung aller nach den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten - Selbständige Leistung, die der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers gewährten vollen Rente entspricht - Folgen;

EuGH, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen Rs C-113/92

DRsp Nr. 2006/13053

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Bestimmung des theoretischen Betrages - Berücksichtigung aller nach den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten - Selbständige Leistung, die der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers gewährten vollen Rente entspricht - Folgen;

»1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats muß für die Berechnung des Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen, insbesondere die Zeiten des Militärdienstes, die der Arbeitnehmer zurückgelegt hat und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung anerkannt werden, selbst wenn diese Zeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers nicht berücksichtigt werden müssen.