EuGH - Urteil vom 01.02.1996
Rs C-308/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.07.1971 Art. 13 Abs. 2 a ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 13 Abs. 2 d ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 71 Abs. 1 b Ziff. i ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Beamter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt wird und bei Vertragsende rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird, um ihm rückwirkend eine soziale Absicherung zu gewähren - Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats;

EuGH, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-308/94

DRsp Nr. 2006/12818

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Beamter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt wird und bei Vertragsende rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird, um ihm rückwirkend eine soziale Absicherung zu gewähren - Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats;

»1. Auf einen im Dienst eines Mitgliedstaats stehenden Beamten, der seine Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt und zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsvertrags von dem ersten Mitgliedstaat rückwirkend fiktiv so behandelt wird, als habe er seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und nicht als Beamter ausgeuebt, damit er Arbeitslosenunterstützung erhalten kann und ihm die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung zugute kommen können, gelten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem die Verwaltung gehört, die ihn beschäftigt. Diese rückwirkende Einstufung kann nämlich nicht dazu führen, daß der Betroffene einer anderen Verordnungsbestimmung unterliegt als derjenigen, die während der Beschäftigungszeit anzuwenden war.