EuGH - Urteil vom 21.02.1991
Rs C-245/88
Normen:
EWGV Art. 177 ; AOW Art. 6 Abs. 1 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für Beamte gilt - Nichtanwendbarkeit auf einen Beamten, der seine Tätigkeit aufgegeben und sich als Nichtberufstätiger in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Folgen - Anwendbarkeit der für den Anschluß an das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Wohnsitzvoraussetzungen - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d] -

EuGH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen Rs C-245/88

DRsp Nr. 2006/17603

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für Beamte gilt - Nichtanwendbarkeit auf einen Beamten, der seine Tätigkeit aufgegeben und sich als Nichtberufstätiger in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Folgen - Anwendbarkeit der für den Anschluß an das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Wohnsitzvoraussetzungen - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d] -

»1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71, durch den Fälle der Rechtskollision gelöst werden sollen, die sich ergeben können, wenn der Wohnort und der Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums nicht in demselben Mitgliedstaat liegen, ist nicht anwendbar auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.