EuGH - Urteil vom 04.10.1991
Rs C-15/90
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 48 ; EWGV Art. 52 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 73 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer - Begriff im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständiger, der als Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat - Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - Aktenzeichen Rs C-15/90

DRsp Nr. 2006/13426

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer - Begriff im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständiger, der als Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat - Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer - Ausschluß;

»1. Ein Selbständiger, der bei unfreiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit aufgrund von Beiträgen, die er als Arbeitnehmer gezahlt oder als ein solcher gutgeschrieben bekommen hat, Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat, ist kein "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1390/81 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 1408/71. 2. Es verstösst nicht gegen Artikel 52 EWG-Vertrag, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nur für Kinder gewährt werden, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen, auf einen Staatsangehörigen dieses Staates hinsichtlich eines Zeitraums angewandt werden, in dem er nach Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er ein Kind hat, im Herkunftsmitgliedstaat, in den er allein zurückgekehrt ist, als Selbständiger tätig ist.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 48 ; EWGV Art. 52 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 73 ;

Entscheidungsgründe: