EuGH - Urteil vom 01.10.1992
Rs C-201/91
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 68 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 Art. 107 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1993, 42

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Anspruch auf die Leistungen des Wohnmitgliedstaats - Berechnung der Leistungen auf der Grundlage des früheren Entgelts - Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Entgelts ohne Anwendung einer eventuell im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmung;

EuGH, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen Rs C-201/91

DRsp Nr. 2006/13293

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Anspruch auf die Leistungen des Wohnmitgliedstaats - Berechnung der Leistungen auf der Grundlage des früheren Entgelts - Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Entgelts ohne Anwendung einer eventuell im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmung;

»1. Die Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß im Falle eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung, der vollarbeitslos ist, der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Leistungen der Betrag des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, diese Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen hat, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war. Bei der Berechnung dieser Leistungen darf der Träger des Wohnstaats auf das hierfür als Berechnungsgrundlage dienende Entgelt nicht die im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmungen anwenden.