EuGH - Urteil vom 27.09.1988
Rs 313/86
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1977 Art. 77 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1977 Art. 1 Buchst. u ; EWG-Vertrag Art. 51 ; EWG-Vertrag Art. 48 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentenberechtigte - Leistungen, die der Herkunftsmitgliedstaat seinen Staatsangehörigen schuldet, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben - Beschränkung auf die Familienleistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71;

EuGH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen Rs 313/86

DRsp Nr. 2006/14156

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentenberechtigte - Leistungen, die der Herkunftsmitgliedstaat seinen Staatsangehörigen schuldet, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben - Beschränkung auf die Familienleistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71;

»1. Der Wortlaut des Artikels 77 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß ein Empfänger einer Rente, der einem Mitgliedstaat angehört und unterhaltsberechtigte Kinder hat, aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, von den Trägern der sozialen Sicherheit seines Herkunftslandes nur die Zahlung der "Familienbeihilfen" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii dieser Verordnung, nicht aber anderer Familienleistungen wie der "Beihilfe bei Schuljahresbeginn" und der "Alleinverdienerbeihilfe" des französischen Rechts verlangen kann.