EuGH - Urteil vom 11.06.1991
Rs C-251/89
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 5 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 78 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 81a ; EWG-Vertrag Art. 5 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von Wohnortvoraussetzungen;

EuGH, Urteil vom 11.06.1991 - Aktenzeichen Rs C-251/89

DRsp Nr. 2006/13472

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von Wohnortvoraussetzungen;

»1. Ist in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Leistungen niedriger als der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen, so hat der Rentner oder die Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen auch dann gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen, wenn die Gewährung der Leistungen nach dem Recht dieses Staates voraussetzt, daß sowohl der Berechtigte als auch das berücksichtigungsfähige Kind im Inland wohnen.