EuGH - Urteil vom 03.05.1990
Rs C-2/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchstabe a, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1755 (Kits van Heijningen)
NZA 1991, 614
Vorinstanzen:
Centrale Raad van Beroep, Utrecht,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen Rs C-2/89

DRsp Nr. 2000/4456

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Einbeziehung

(Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen G. J. Kits van Heijningen) 1. Eine Person ist als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung. 2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist - da sonst sein Zweck vereitelt würde - dahin auszulegen, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.