(Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen G. J. Kits van Heijningen)1. Eine Person ist als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung.2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist - da sonst sein Zweck vereitelt würde - dahin auszulegen, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.
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