EuGH - Urteil vom 20.06.1985
Rs 94/84
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 2 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 3 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - VERORDNUNG NR. 1408/71 - UNANWENDBARKEIT;

EuGH, Urteil vom 20.06.1985 - Aktenzeichen Rs 94/84

DRsp Nr. 2006/14641

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - VERORDNUNG NR. 1408/71 - UNANWENDBARKEIT;

»1. DER STAATSANGEHÖRIGE EINES DRITTSTAATS , DER FAMILIENANGEHÖRIGER EINES DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZENDEN ARBEITNEHMERS IST , KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 , NAMENTLICH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DIE GEWÄHRUNG DES ÜBERBRÜCKUNGSGELDES VERLANGEN , DAS IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST , FÜR JUNGE ARBEITSLOSE VORGESEHEN IST , WENN DIESE LEISTUNG DEM BEGÜNSTIGTEN AUFGRUND SEINER PERSÖNLICHEN LAGE UND NICHT DESHALB GEWÄHRT WIRD , WEIL ER FAMILIENANGEHÖRIGER EINES ARBEITNEHMERS IST.