EuGH - Urteil vom 30.04.1996
Rs C-308/93
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 3 Abs.1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten - Unerheblich - Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften;

EuGH, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen Rs C-308/93

DRsp Nr. 2006/12774

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten - Unerheblich - Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften;

»1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, behandelt zwei deutlich unterschiedene Personengruppen: die Arbeitnehmer auf der einen und deren Familienangehörige und Hinterbliebene auf der anderen Seite. Erstere müssen, um unter die Verordnung zu fallen, Angehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat ansässige Staatenlose oder Flüchtlinge sein; dagegen hängt die Geltung der Verordnung für Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht von deren Staatsangehörigkeit ab. Durch diese Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen wird der persönliche Geltungsbereich zahlreicher Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, von denen einige ausschließlich für Arbeitnehmer gelten. Dies trifft beispielsweise auf die Artikel 67 bis 71 der Verordnung Nr. 1408/71 zu.