EuGH - Urteil vom 13.10.1993
Rs C-121/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; VO 1408/71 Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit zur Häfte in diesem Staat und zur Hälfte in den Niederlanden ausübt - Einschluß;

EuGH, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen Rs C-121/92

DRsp Nr. 2006/13092

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit zur Häfte in diesem Staat und zur Hälfte in den Niederlanden ausübt - Einschluß;

»1. Aus Anhang I Teil I der Verordnung Nr. 1408/71, wonach als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf ausserhalb eines Arbeitsvertrags ausübt, ergibt sich, daß die Selbständigeneigenschaft nicht voraussetzt, daß der Betroffene in diesem Mitgliedstaat wohnt. Demnach fällt ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit jeweils etwa zur Hälfte in Deutschland und in den Niederlanden ausübt, als Selbständiger in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, obwohl er das aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften für den Anschluß an das niederländische System der sozialen Sicherheit geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfuellt. 2. Artikel 14a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß für einen deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit jeweils etwa zur Hälfte in Deutschland und in den Niederlanden ausübt, die deutschen Rechtsvorschriften gelten.«