EuGH - Urteil vom 22.04.1993
Rs C-65/92
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971; Verordnung Nr. 2001/83/EWG vom 02.06.1983;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Alten Einwohnern gewährte Leistungen, deren Höhe sich nach Maßgabe der Einkünfte des Betroffenen ändert - Einbeziehung als Leistung bei Alter im Falle der Gewährung an eine Person, für die als Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des leistenden Staates galten, nach denen sie bereits einen Rentenanspruch hat;

EuGH, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen Rs C-65/92

DRsp Nr. 2006/13184

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Alten Einwohnern gewährte Leistungen, deren Höhe sich nach Maßgabe der Einkünfte des Betroffenen ändert - Einbeziehung als Leistung bei Alter im Falle der Gewährung an eine Person, für die als Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des leistenden Staates galten, nach denen sie bereits einen Rentenanspruch hat;

»1. Rechtsvorschriften, die in einem Mitgliedstaat allen alten Einwohnern einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine Mindestrente geben, sind in Ansehung der Arbeitnehmer oder der ihnen Gleichgestellten, die in diesem Staat Beschäftigungszeiten zurückgelegt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt und einen Rentenanspruch haben, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 des Vertrages zuzuordnen, selbst wenn sie für andere Gruppen von Begünstigten anders einzuordnen sein sollten. Eine Leistung, die alten Einwohnern gewährt wird, deren Einkünfte nicht das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen erreichen und die den Begünstigten zusätzliche Einkünfte in Höhe des Unterschieds zwischen diesem Mindesteinkommen und einem Teil der ihnen zustehenden Einkünfte jeder Art sichert, ist daher eine "Leistung bei Alter" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.