EuGH - Urteil vom 02.08.1993
Rs C-66/92
Normen:
EWGV Art. 177 ; IOAW Art. 9 ; IOAW Art. 4 Abs. 1 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung, die aufgrund von objektiven und gesetzlich festgelegten Kriterien älteren oder teilweise arbeitsunfähigen Arbeitslosen gewährt wird - Einbeziehung - Beitragsfreie Leistung - Unerheblichkeit;

EuGH, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen Rs C-66/92

DRsp Nr. 2006/13112

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung, die aufgrund von objektiven und gesetzlich festgelegten Kriterien älteren oder teilweise arbeitsunfähigen Arbeitslosen gewährt wird - Einbeziehung - Beitragsfreie Leistung - Unerheblichkeit;

»1. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird, nur für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Arbeitslose und gegebenenfalls deren Ehegatten bestimmt ist, sich an die Arbeitslosenunterstützung anschließt, nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gewährt wird und voraussetzt, daß der Empfänger bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, ist eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.