EuGH - Urteil vom 09.12.1993
Rs C-45/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 Untersbsatz 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 15 Abs. 1 Buchstabe d ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die die Gleichstellung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Altersrente auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung die Arbeitnehmereigenschaft besassen - Anwendungsmodalitäten, durch die die Arbeitnehmer benachteiligt werden, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben - Unzulässigkeit - [EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51] -

EuGH, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen Rs C-45/92

DRsp Nr. 2006/17545

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die die Gleichstellung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Altersrente auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung die Arbeitnehmereigenschaft besassen - Anwendungsmodalitäten, durch die die Arbeitnehmer benachteiligt werden, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben - Unzulässigkeit - [EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51] -

»1. Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag lassen es nicht zu, daß Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, denn eine solche Konsequenz könnte Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen.