EuGH - Urteil vom 15.10.1991
Rs C-302/90
Normen:
Verordnung Nr. 36/63 EWG; Verordnung Nr. 2793/81 EWG; Verordnung Nr. 1408/71 EWG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1992, 40

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 36/63 - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen Rs C-302/90

DRsp Nr. 2006/13422

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 36/63 - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Einbeziehung;

»1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 36/63 über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger ist dahin auszulegen, daß ein Grenzgänger die Grenzgängereigenschaft nicht deshalb verliert, weil er vollarbeitslos ist. 2. Nach der Regelung der Verordnung Nr. 36/63, sodann der Verordnung Nr. 1408/71 vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 2793/81 konnte ein vollarbeitsloser Grenzgänger vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/63 und sodann Leistungen bei Invalidität gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen. 3. Die Zeit der Vollarbeitslosigkeit eines Grenzgängers, der nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/63 seine Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Wohnmitgliedstaat geltend zu machen hat, ist, auch wenn sie dort nicht als Versicherungs- oder gleichgestellte Zeit anerkannt wird, im Staat der letzten Beschäftigung, nach dessen Rechtsvorschriften die im Gebiet dieses Staates zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit Krankenversicherungszeiten gleichgestellt sind, als eine solche Zeit anzusehen.