EuGH - Urteil vom 21.03.1990
Rs C-199/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 3, Art. 51 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 112 ;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1023 (Cabras)
EzAR 831 Nr. 12
ZAR 1990, 191
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Bruxelles,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entsprechender höchster theoretischer Betrag - Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschrift

EuGH, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen Rs C-199/88

DRsp Nr. 2000/4447

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entsprechender höchster theoretischer Betrag - Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschrift

(Giovanni Cabras gegen Institut national d'assurance maladie-invalidite) 1. Artikel 46 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß der höchste der nach Abs. 2 Buchst a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze der Leistungen bildet, auf die ein Wanderarbeitnehmer nach Gemeinschaftsrecht Anspruch hat, und zwar auch in den Fällen, in denen dieser theoretische Betrag ebenso hoch ist wie der Betrag der allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschuldeten vollständigen Leistung. So ausgelegt, sind diese Vorschriften nicht mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar, da Artikel 46 nur anwendbar ist, wenn er es erlaubt, dem Wanderarbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die mindestens der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung entspricht.