EuGH - Urteil vom 21.03.1990
Rs 199/88
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971; Verordnung Nr. 547/72/EWG vom 21.03.1972; EWGV Art. 51 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entsprechender höchster theoretischer Betrag - Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschrift;

EuGH, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen Rs 199/88

DRsp Nr. 2006/13988

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entsprechender höchster theoretischer Betrag - Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschrift;

»1. Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Leistungsbeträge auch in den Fällen die Obergrenze der Leistungen bildet, auf die ein Wanderarbeitnehmer nach Gemeinschaftsrecht Anspruch hat, in denen dieser theoretische Betrag dem Betrag der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entspricht. In dieser Auslegung ist diese Vorschrift mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar, da Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 nur anwendbar ist, wenn er es erlaubt, dem Wanderarbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die mindestens der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung entspricht.