EuGH - Urteil vom 03.02.1993
Rs C-275/91
Normen:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46 ; VO Nr. 574/72/EWG Art. 36 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Frage des nationalen Rechts - Berechnung der Leistungen - Feststellung nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Berechtigte zwischen zwei alternativen Leistungen wählen muß - Berücksichtigung der vom Berechtigten gewählten Leistung durch den Träger des Mitgliedstaats, der den Leistungsanspruch feststellt;

EuGH, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen Rs C-275/91

DRsp Nr. 2006/13219

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Frage des nationalen Rechts - Berechnung der Leistungen - Feststellung nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Berechtigte zwischen zwei alternativen Leistungen wählen muß - Berücksichtigung der vom Berechtigten gewählten Leistung durch den Träger des Mitgliedstaats, der den Leistungsanspruch feststellt;

»1. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 führen nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen, von denen die Mitgliedstaaten die Gewährung von Leistungen bei Invalidität abhängig machen. Es ist Sache eines jeden Mitgliedstaats, zu regeln, ob der Betroffene auf eine Invaliditätsrente verzichten kann, um später eine ihm günstigere Altersrente zu erhalten. Hat sich ein Antragsteller nach den nationalen Rechtsvorschriften zwischen zwei alternativen Leistungen zu entscheiden, ist somit die Leistung, die nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und bei der nach Artikel 46 dieser Verordnung vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen ist, nur die Leistung, für die sich der Antragsteller entschieden hat.