EuGH - Urteil vom 05.04.1990
Rs C-109/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Art. 46 ;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1619 (Bianchin)
Vorinstanzen:
Cour du travail Lüttich,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung

EuGH, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen Rs C-109/89

DRsp Nr. 2000/4454

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung

(Office national des pensions gegen Ernesto Bianchin) 1. Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewendet werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der darauf abzielt, die Kumulierung der erworbenen Leistungen gemäß den Modalitäten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu begrenzen, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.