EuGH - Urteil vom 12.06.1997
Rs C-266/95
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73 ; EG-Vertrag Art. 48 ; EG-Vertrag Art. 51 ; BKGG § 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SozR 3-6050 Art. 73 Nr. 11
ZAR 1997, 195

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt - Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen - Anwendung der Kriterien in Artikel 1 Buchstabe a und in Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen - Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften - Zulässigkeit - Anhang I - Keine Vertragsverletzung;

EuGH, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen Rs C-266/95

DRsp Nr. 2006/12614

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt - Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen - Anwendung der Kriterien in Artikel 1 Buchstabe a und in Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen - Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften - Zulässigkeit - Anhang I - Keine Vertragsverletzung;

»3 Eine Person, die in Deutschland wohnt und arbeitet, während ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaaten wohnen, und die im Einverständnis mit ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hat, fällt unter den Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, soweit sie gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.