EuGH - Urteil vom 30.01.1997
Rs C-4/95
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer und Selbständige, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen - Selbständige - Begriff im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständige, die versicherungspflichtig für den Fall des Alters sind;

EuGH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen Rs C-4/95

DRsp Nr. 2006/12669

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer und Selbständige, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen - Selbständige - Begriff im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständige, die versicherungspflichtig für den Fall des Alters sind;

»3 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 3427/89, wonach ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, ist für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften so auszulegen, daß er nur Selbständige erfasst, die der besonderen Definition gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii in Verbindung mit Anhang I Teil I Buchstabe C Unterabsatz b der Verordnung entsprechen, d. h., die für den Fall des Alters in einer Versicherung der selbständigen Erwerbstätigen oder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.