EuGH - Urteil vom 24.09.1998
Rs C-35/97
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchstabe j Abs. 1 ; Verordnung (EG) Nr. 118/97;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-5325 (Kommission/Frankreich)
EWS 1999, 120

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlich er Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-35/97

DRsp Nr. 2000/4573

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlich er Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik) 1. Die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch eine Entscheidung staatlicher Stellen die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Folglich fallen diese Regelungen - mit einem dazugehörenden System der Anrechnung beitragsfreier Punkte - nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, so daß sie nicht an dieser gemessen werden können.