EuGH - Urteil vom 20.02.1997
Rs C-88/95
Normen:
EG Art. 40 Art. 42 ; EG-Vertrag Art. 49 Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) Art. 4 Abs. 1 Art. 48 Art. 67 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-869
EuGHE 1997, 869
Vorinstanzen:
Juzgado de lo Social Santiago de Compostela (Spanien) - Beschlüsse vom 09.03.95 und 13.03.95,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaat nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen

EuGH, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen Rs C-88/95 - Aktenzeichen Rs C-102/95 - Aktenzeichen Rs C-103/95

DRsp Nr. 2004/10493

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaat nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen

[Bernardina Martinez Losada u. a. gegen Instituto Nacional de Empleo [Inem] und Instituto Nacional dc la Seguridad Social [INSS]]

»1. Wenn ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gemäss Artikel 5 dieser Verordnung ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt; hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, dass die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Regelung gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind. Da das Gesetz zur Einführung der in Spanien für Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, vorgesehenen( Unterstützung in der Erklärung dieses Mitgliedstaats erwähnt ist, stellt diese Unterstützung eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.