EuGH - Urteil vom 20.02.1997
Rs C-88/95
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 4 Abs 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. kel 67 ; EG-Vertrag Art. 48 ; EG-Vertrag Art. 51 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 9
ZAR 1997, 145

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen;

EuGH, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen Rs C-88/95

DRsp Nr. 2006/12664

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 - Wirkungen;

»5 Wenn ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt; hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Regelung gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind. Da das Gesetz zur Einführung der in Spanien für Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, vorgesehenen Unterstützung in der Erklärung dieses Mitgliedstaats erwähnt ist, stellt diese Unterstützung eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.