EuGH - Urteil vom 11.06.1998
Rs C-275/96
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchstabe a, Buchstabe u Ziffer i, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f, Art. 73, Art. 74, Art. 94 Abs. 2, Abs. 3; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; Verordnung (EWG) Nr. 2195/91;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-3417 (Kuusijärvi)
AuR 1998, 379
EuroAS 1998, 121
NZA-RR 1999, 41
SGb 1998, 583
SozSich 1998, 359
ZfSH/SGB 1998, 675
AuA 2000, 72
Vorinstanzen:
Kammarrätt Sundsvall, Schweden,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbstündigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Person, die sich als Arbeitslose in einem Mitgliedstaat aufhält und dort nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht - Einbeziehung - Person, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Mitgliedstaat arbeitslos ist - Unerheblichkeit

EuGH, Urteil vom 11.06.1998 - Aktenzeichen Rs C-275/96

DRsp Nr. 2000/4581

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbstündigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Person, die sich als Arbeitslose in einem Mitgliedstaat aufhält und dort nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht - Einbeziehung - Person, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Mitgliedstaat arbeitslos ist - Unerheblichkeit

(Anne Kuusijärvi gegen Riksförsäkringsverket) 1. Die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die zunächst in einem Mitgliedstaat erwerbstätig war und sich später bei Inkrafttreten der genannten Verordnung in diesem Staat als Arbeitslose dort aufhielt und daher nach dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezog. 2. Der durch die Verordnung Nr. 2195/91 in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügte Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, nur dann weiterhin unter die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats fallen kann, wenn sie auch ferner dort wohnt.