EuGH - Urteil vom 19.11.1998
Rs C-66/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 119, Art. 177; Richtlinie 75/117/EWG; Richtlinie 76/207/EWG; Richtlinie 89/391/EWG; Richtlinie 92/85/EWG;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-7327 (Høj Pedersen u. a.)
ARST 1999, 93
EuZW 1999, 408
EWS 1999, 38
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 54
NZA 1999, 757
Vorinstanzen:
Sø og Handelsret,

1. Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Schwangere Frau, deren Arbeitsunfähigkeit auf Schwangerschaft beruht - Nationale Regelung, die den Verlust des vollen vom Arbeitgeber zu zahlenden Gehalts vorsieht - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen Rs C-66/96

DRsp Nr. 2000/4564

1. Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Schwangere Frau, deren Arbeitsunfähigkeit auf Schwangerschaft beruht - Nationale Regelung, die den Verlust des vollen vom Arbeitgeber zu zahlenden Gehalts vorsieht - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Unzulässigkeit

(Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, handelnd für Berit Høj Pedersen u. a. gegen Fædlesforeningen for Danmarks Brugsforeninger, handelnd für Kvickly Skive u. a.) 1. Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine schwangere Frau, die vor Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs aufgrund eines mit der Schwangerschaft zusammenhängenden krankhaften Zustands arbeitsunfähig wird und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres vollen Gehalts durch ihren Arbeitgeber hat, sondern lediglich auf die Zahlung von Tagegeld durch eine örtliche Behörde, während Arbeitnehmer bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung ihres vollen Gehalts durch den Arbeitgeber haben.