EuGH - Urteil vom 22.12.1993
Rs C-152/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1993, I-6935
AuR 1994, 110
BetrAV 1994, 23
DB 1994, 484
EuZW 1994, 384
EWiR 1994, 259
IStR 1994, 94
VerBAV 1994, 117
VersRAl 1994, 38
Vorinstanzen:
Industrial Tribunal Leeds (Vereinigtes Königreich) - Beschluß vom 13. Mai 1991,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Erlaß dieses Urteils geschuldet werden - Beschränkung auch des Wertes von Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen

EuGH, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen Rs C-152/91

DRsp Nr. 2002/16045

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Erlaß dieses Urteils geschuldet werden - Beschränkung auch des Wertes von Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen

»1. Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Diese Beschränkung gilt auch für die Festlegung des Wertes von Transferleistungen oder Kapitalbetragszahlungen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems.