EuGH - Urteil vom 06.10.1993
Rs C-109/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1993, I-4879
AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 49 zu Art 119 EWG-Vertrag
BetrAV 1993, 240
DB 1993, 2132
EuZW 1993, 742
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 11
NZA 1993, 1125
SGb 1994, 430
VersRAl 1994, 38
ZTR 1993, 517
Vorinstanzen:
Kantongerecht Utrecht (Niederlande) - Beschluß vom 28. März 1991,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung

EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen Rs C-109/91

DRsp Nr. 2002/16047

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung

»1. Eine Hinterbliebenenrente, die von einem betrieblichen Rentensystem gezahlt wird, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt worden sind, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, während sich die staatlichen Stellen darauf beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, und das ausschließlich von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern dieses Sektors ohne jede finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand finanziert wird, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages mit der Folge, daß für sie das in dieser Bestimmung aufgestellte Diskriminierungsverbot gilt.