EuGH - Urteil vom 14.12.1993
Rs C-110/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40);
Fundstellen:
EuGH Slg. 1993, I-6591
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AP Nr. 118 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AP Nr. 54 zu Art 119 EWG-Vertrag
BetrAV 1994, 21
DB 1994, 228
EuGRZ 1994, 112
EuZW 1994, 120
EWiR 1994, 355
EWS 1994, 65
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 16
IStR 1994, 37
NJW 1994, 645
NVwZ 1994, 471
NZA 1994, 165
SGb 1994, 329
WiB 1994, 167
WM 1994, 795
ZIP 1994, 640
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2261/90

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zusätzliche Altersrente, die von einem betrieblichen Altersversorgungssystem gezahlt wird - Einbeziehung - Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Renteneintrittsalters - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen Rs C-110/91

DRsp Nr. 2002/16046

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zusätzliche Altersrente, die von einem betrieblichen Altersversorgungssystem gezahlt wird - Einbeziehung - Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Renteneintrittsalters - Unzulässigkeit

»1. Renten, die von einem betrieblichen System der Altersversorgung gezahlt werden, das auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt, fallen unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag und damit unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieses betriebliche System im Einklang mit dem nationalen Recht eingeführt wurde und daß danach die Verpflichtung besteht, die vorgesehene Betriebsrente gleichzeitig mit dem Eintritt der gesetzlichen Altersrente zu zahlen. Es verstößt daher gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.