EuGH - Urteil vom 17.05.1990
Rs C-262/88
Normen:
BGB § 611 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 7, Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 79/7/EWG; Richtlinie 86/378/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag
BetrAV 1990, 203
DB 1990, 1824
DWiR 1991, 21
EuGH, Slg. 1990 I-1889 (Barber)
EuZW 1990, 283
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr 4
JZ 1991, 157
NJW 1991, 2204
NVwZ 1991, 977
NZA 1990, 775
Vorinstanzen:
Court of Appeal London,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen Rs C-262/88

DRsp Nr. 1996/13636

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

(Douglas Harvey Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group) 1. Zahlungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer anläßlich dessen Entlassung leistet, stellen eine Form von Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert. Solche anläßlich einer betriebsbedingten Entlassung geleisteten Zahlungen fallen unabhängig davon in den Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 2 EWG- Vertrag, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig geleistet werden.